Die Rückzahlung von Sozialhilfe kann die Behörde
innerhalb von drei Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem Sozialhilfe
bezogen wurde, einfordern.
Dafür ist ein Bescheid notwendig.
Zuerst wird von der Behörde in der Regel versucht, einen
Vergleich abzuschließen.
Achtung: Dagegen ist keine Berufung möglich.
Es ist eher davon abzuraten.
Auch gegen diesen Bescheid haben Sie die Möglichkeit innerhalb
von 4 Wochen zu berufen.
Bei Wohnungs/Haus/Grundbesitz hat die Behörde darüber
hinaus die Möglichkeit, die gewährten Leistungen grundbücherlich
sicher zu stellen.
Wenn Sie eine Aufforderung oder einen Bescheid zu einer Rückzahlung
erhalten, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. |