home
 
SozialhilfeinformationSozialhilfe in der Steiermark – Antrag abgelehnt
 
   
home
Anspruch
17 Schritte
   
Unterlagen
Richtsätze
   
Berechnung
Musterantrag
Bescheid
   
Ablehnung
Rückzahlung
Beratung/Kontakt
Sozialämter
   
Impressum
 

Muss man Sozialhilfe zurückzahlen?

Sozialhilfe, die ab 1.11.2008 bezogen wurde ist weder von SozialhilfeempfängerInnen selbst noch von deren Angehörigen zurückzubezahlen.

Außer: Der/Die SozialhilfeempfängerIn selbst kommt zu Vermögen, d.h. Schenkung oder Erbschaft.

 
         
 

Rückzahlung bei vorhandenem Vermögen

Sie können zu einer Rückzahlung der Sozialhilfe verpflichtet werden, wenn Sie innerhalb von 3 Jahren nach Bezug der Sozialhilfe zu Vermögen (z.B. Erbschaft oder Schenkung) kommen.

Aber nur dann, wenn Sie durch diese Rückzahlung nicht neuerlich in eine Notlage geraten oder diese Ihnen durch die Rückzahlung drohen würde.

Einkünfte aus Erwerbsarbeit oder andere Einkünfte können nicht für die Rückzahlung herangezogen werden.

Ob dies der Fall ist, beurteilt ihre zuständige Behörde.

 
         
 

Übergangsbestimmungen
für Sozialhilfebezüge vor dem 1.11.2008

Für Sozialhilfeleistungen die vor dem 1.11.2008 ausbezahlt worden sind, sind Sie selbst und ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet.  
         
 

Sozialhilfe
als Vorschuss

Wenn Ihnen Sozialhilfe als Vorschuss auf Pension oder Arbeitslosengeld gewährt wird, fordert das Amt diese Leistungen maximal in Höhe des Vorschusses direkt von der Pensionsversicherungsanstalt oder vom Arbeitsmarktservice zurück.  
         
 

Bescheid und Fristen

Die Rückzahlung von Sozialhilfe kann die Behörde innerhalb von drei Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem Sozialhilfe bezogen wurde, einfordern.
Dafür ist ein Bescheid notwendig.

Zuerst wird von der Behörde in der Regel versucht, einen Vergleich abzuschließen.
Achtung: Dagegen ist keine Berufung möglich. Es ist eher davon abzuraten.

Auch gegen diesen Bescheid haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen zu berufen.

Bei Wohnungs/Haus/Grundbesitz hat die Behörde darüber hinaus die Möglichkeit, die gewährten Leistungen grundbücherlich sicher zu stellen.

Wenn Sie eine Aufforderung oder einen Bescheid zu einer Rückzahlung erhalten, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.

 
         
    zum seitenanfang nach oben