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SozialhilfeinformationSozialhilfe in der Steiermark – Richtsätze
 
   
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Richtsätze für
Sozialhilfe 2010

 

 

 
 

Richtsatz für den Lebensbedarf

Wenn Ihnen weniger als der für Sie geltende Richtsatz zum Leben bleibt, stellen Sie einen Antrag auf Sozialhilfe.

Die Richtsätze beziehen sich nur auf Ihre laufenden Lebenshaltungskosten.

Alleinstehende
548,–
 
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  Hauptunterstützte
Hauptunterstützte sind jene Personen, die mit Ehegattin/Ehegatten, mit Lebensgefährtin/Lebensgefährten oder in Familiengemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte) leben.
500,–
 
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  Mitunterstützte
die mit einem Hauptunterstützten in
einer Hausgemeinschaft leben
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe
334,–
 
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Mitunterstützte
mit Anspruch auf Familienbeihilfe
169,–
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Für die ersten 6 Monate beziehen Alleinstehende und Hauptunterstützte bei richtsatzgemäßer Geldleistung jeweils 8 € mehr
8,–
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Energiekosten

Energiekosten in den Monaten Februar und August
47,–
 
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Kosten für die Unterkunft

Auch die Kosten für die Unterkunft (Miete minus Wohnbeihilfe) werden in einem vertretbaren Ausmaß übernommen.
 
 

 

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Sonderzahlungen

Im Juni und November haben Sie zusätzlich zu Ihrer Sozialhilfe das Recht auf eine Sonderzahlung.

Diese beträgt immer 100%
ihres Richtsatzes für den Lebensbedarf.

 

 
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Ausgaben im
Wohnbereich – Hilfe in besonderen Lebenslagen

(kein Rechtsanspruch):
Achtung! Tätigen Sie diese Ausgaben erst nach einer Kostenzusage durch die Behörde

  Außer für den Lebensunterhalt können Sie für folgende Ausgaben Sozialhilfe beantragen  
  Wohnungsanmietung
(auch für Vermittlungsprovision und Kaution)
 
  Grundausstattung der Wohnung
(z. B. Bett, Waschmaschine, Hausrat)
 
  Reparaturen
(z. B. der Waschmaschine, des Herdes)
 
  Renovierungen
(z. B. Böden)
 
       
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Sonstige Ausgaben
(Rechtsanspruch)

Begräbniskosten
(einfaches Begräbnis)
 
    Krankenhilfe  
    Besondere Aufwendungen für Diäten
(z. B. Zuckerkranke)
 
    Unterstützung für Schwangere und Wöchnerinnen
(z. B. Wochengeld)
 
         
         
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