 |
 |
 |
 |
 |
| |
Wer hat Anspruch
auf Sozialhilfe? |

|
Personen, die ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln nicht oder
nicht ausreichend bestreiten können (z. B. wer keinen Arbeitsplatz
findet, krank ist …) |
|
| |
»Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung
eines menschenwürdigen Lebens ermöglich werden, die
dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.«
§ 1 Steiermärkischen Sozialhilfegesetz
|
 |
Personen deren Einkommen
nach Abzug der Wohnungskosten unterhalb des Richtsatzes
liegen. |
|
| |
 |
Personen ohne österreichische
Staatsbürgerschaft, die sich in der Steiermark aufhalten und
zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt sind, haben
vollen Anspruch auf Sozialhilfe. |
|
| |
|
|
|
|
| |
Leistungen |
 |
Leistungen
auf die ein Rechtsanspruch besteht |
|
| |
Welche Leistungen gibt es
nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz? |
 |
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
- Kosten für Nahrung, Unterkunft, Hausrat,
– Beheizung, Bekleidung usw.
- Krankenhilfe (ärztliche Behandlung,
– Zahnbehandlung, Heilmittel,
Heilbehelfe)
Bei Fehlen einer Krankenversicherung und Anspruch auf Sozialhilfe
besteht Anspruch auf dieselben Leistungen wie für Pflichtversicherte.
- Kosten der Unterbringung in stationären
– Einrichtungen oder Heimen
- Hilfe für werdende Mütter und
– Wöchnerinnen
- Ersatz für Bestattungskosten
Für diese Leistungen hat man Anspruch auf Ausfertigung eines
schriftlichen Bescheides. |
|
| |
|
|
|
|
| |
|
 |
Leistungen
auf die kein Rechtsanspruch besteht |
|
| |
|
 |
Freiwillige Leistungen
der Steiermärkischen Sozialhilfe:
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Diese Leistung kann beantragt werden, wenn es darum geht, eine
akute Notlage abzuwenden oder zu beseitigen, wie zum Beispiel:
- drohender Wohnungsverlust
- Hilfe zur Beschaffung von Wohnraum
- Wohnungsanmietung
- Reparaturen
- Möbel
- Energieabrechnungen
- Bekleidung |
|
| |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
| |
|
 |
nach oben |
|
| |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|